Derschlag
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der DERSCHLAG GmbH & Co. KG Folienverarbeitung

I. Geltungsbereich; Anwendbarkeit; Einbeziehung

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle derzeitigen und künftigen Geschäfts-, insbesondere Verkaufs- und Lieferbeziehungen zwischen DERSCHLAG GmbH & Co. KG Folienverarbeitung und dem Kunden (Auftraggeber). Sie gelten insbesondere für alle Kaufverträge, Lieferverträge sowie sonstigen Sondervereinbarungen, in denen DERSCHLAG GmbH & Co. KG Folienverarbeitung Verkäufer ihrer Produkte ist oder sonstige Werk- und Dienstleistungen entgeltlich oder unentgeltlich erbringt.

  2. Sämtliche abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Bestimmungen, Bedingungen und Gewährleistungen, insbesondere allfällige allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, unabhängig von Kenntnis von DERSCHLAG GmbH & Co. KG Folienverarbeitung, nicht Vertragsbestand, es sei denn, ihrer Geltung wird durch DERSCHLAG GmbH & Co. KG Folienverarbeitung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

  3. Sämtliche schriftlichen Erklärungen der DERSCHLAG GmbH & Co. KG Folienverarbeitung zum Vertragsschluss enthalten einen schriftlichen und ausdrücklichen Hinweis auf die aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der DERSCHLAG GmbH & Co. KG Folienverarbeitung.

II. Definitionen

  1. Die Derschlag GmbH & Co. KG Folienverarbeitung wird nachfolgend auch als „Auftragnehmer“ bezeichnet.

  2. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden auch als „DERSCHLAG

    Folienverarbeitung AGB“ bezeichnet.

  3. Als „Auftraggeber“ werden sämtliche Kunden der DERSCHLAG GmbH & Co. KG Folienverarbeitung bezeichnet.

  4. „Verbraucher“ i. S. der DERSCHLAG Folienverarbeitung AGB sind Verbraucher i. S. von § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

  5. „Unternehmer“ i. S. der DERSCHLAG Folienverarbeitung AGB sind Unternehmer i. S. von § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

  6. „Kaufmann“ i. S. der DERSCHLAG Folienverarbeitung AGB sind sämtliche Kaufleute i. S. des Handelsgesetzbuches.

  7. Preise ohne gesetzliche Mehrwertsteuer für auszuführende Leistungen des Auftragnehmers auf Grundlage des jeweiligen Vertragsverhältnisses werden nachfolgend auch als „Auftragspreis“ bezeichnet.

  8. „Umarbeitungsgeschäfte / Lohngeschäfte“ sind solche Geschäfte, bei denen der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Gefahr des Auftragnehmers Materialien zur Umarbeitung und Verarbeitung durch den Auftragnehmer zur Verfügung stellt und der Auftragnehmer sodann absprachegemäß Verarbeitungsleistungen erbringt.

III. Auftragserteilung; Vertragsschluss; Auftragsbestätigung

Vertragsschluss; Auftragspreis

  1. Sämtliche Angebote des Auftragnehmers und / oder vorab übermittelte Angebotsunterlagen zur Information (Prospekte; Preislisten; Kataloge; Kostenvoranschläge) sind freibleibend und unverbindlich.

  2. Verbindliche Angebote zum Vertragsschluss (Bestellungen) kann der Auftraggeber dem Aufragnehmer mündlich, fernmündlich oder schriftlich unterbreiten (z. B. per Telefon, Fax, E-Mail; persönlich). Infolge Abgabe eines solchen Angebots erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis mit der ausschließlichen Einbeziehung der DERSCHLAG Folienverarbeitung AGB.

  3. Bestellungen unterliegen stets einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer. Ein Vertrag kommt erst infolge Übermittlung dieser schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer oder auf dessen Seiten vertretungsberechtigte Dritte an den Auftraggeber zustande.

  4. Durch den Auftragnehmer zugrunde gelegte Auftragspreise gelten unter dem Vorbehalt, dass die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblichen Kostenfaktoren des Auftragnehmers bis zur Lieferung der Ware im Wesentlichen unverändert bleiben. Sofern sich diese Kostenfaktoren (z. B. Material, Hilfsstoffe, gesetzliche Abgaben, Steuern usw.) zwischen Vertragsschluss und dem Zeitpunkt der Lieferung durch den Auftragnehmer wesentlich ändern, ist der Auftragnehmer berechtigt, unter Offenlegung der ursprünglichen Kalkulation sowie unter konkreter Darlegung derjenigen Kostenfaktoren, welche im Einzelfall kostenerhöhend gewirkt haben, eine angemessene und für den Auftraggeber zumutbare Anpassung des Auftragspreises zu verlangen.

  5. Auftragspreise beinhalten keine Versand- und / oder Abholkosten, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes schriftlich vereinbart ist.

  6. Bei Umarbeitungsgeschäften / Lohngeschäften setzt (i) der angebotene Auftragspreis sowie (ii) die Einhaltung einer ggfls. schriftlich vereinbarten Lieferfrist voraus, dass dem Auftragnehmer das erforderliche Material rechtzeitig vor Ausführung des Auftrages durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt wird.

Nachträgliche Vertragsänderungen/-anpassungen

  1. Nachträgliche durch den Auftraggeber verlangte Änderungen / Anpassungen des Auftrages berechtigen den Auftragnehmer zur Nachverhandlung der dadurch beeinflussten Vertragsbedingungen.

  2. Sämtliche nachträgliche Änderungen / Anpassungen des Auftrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer, welche in diesem Fall als Annahme des abgeänderten bzw. angepassten Vertrages gilt.

  3. Kommt es infolge einer durch den Auftraggeber gewünschten nachträglichen Änderung / Anpassung des Auftrages zu einem dadurch verursachten, zeitweisen Maschinenstillstand oder Produktionsausschuss bezüglich dieses Auftrages, werden hierdurch entstandene Kosten und Aufwendungen dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

Sonstiges

  1. Der Auftraggeber muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache, wenn und soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes schriftlich vereinbart wird.

  2. Wird dem Auftragnehmer nach Abschluss eines Vertrages eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers bekannt, kann der Auftragnehmer die weitere Bearbeitung des Auftrages sowie die Auslieferung der Waren von einer Vorauszahlung oder einer angemessenen Sicherheitsleistung durch den Auftraggeber abhängig machen. Die Vorauszahlung darf bis zu 100% des Auftragspreises betragen. Sicherheit kann nach Wahl des Auftragnehmers durch den Auftraggeber per Bankgarantie, selbstschuldnerischer Bankbürgschaft, harter Patronatserklärung oder durch sonstige wirtschaftlich und rechtlich gleichwertige Sicherheit geleistet werden.

  3. Der Vertragsschluss und vereinbarte Lieferfristen erfolgen jeweils unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch die Zulieferer des Auftragnehmers. Dies gilt nur für den Fall, dass eine etwaige Nichtbelieferung oder nicht fristgerechte Belieferung des Auftragnehmers nicht durch den Auftragnehmer zu vertreten ist. Im Fall einer Nichtlieferung oder nicht fristgerechte Belieferung durch Zulieferer des Auftragnehmers wird dieser den Auftraggeber kurzfristig informieren und eine gegebenenfalls bereits erhaltene Leistung des Auftraggebers erstatten.

IV. Ausführung der Leistung

  1. Beratung

    Beratungen, Auskünfte und Vorschläge des Auftragnehmers über den Einsatz, die Verarbeitung und Anwendungsmöglichkeiten der vom Auftragnehmer hergestellten Produkte begründen nur dann eine Beschaffenheitsvereinbarung, Beschaffenheitszusicherung oder Beschaffenheitsgarantie hinsichtlich der zu liefernden Waren, wenn dieses im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist.

  2. Muster/Proberollen

    Die Überlassung von Mustern/Proberollen durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber o. ä. begründet keine Beschaffenheitsvereinbarung, Beschaffenheitszusicherung oder Beschaffenheitsgarantie für die durch den Auftragnehmer zu erbringende Leistung.

  3. Druck- und / oder Ausführungsvorlagen

    Dem Auftraggeber vom Auftragnehmer vor Arbeitsausführung vorgelegte Druck- und/oder Ausführungsvorlagen sind vom Auftraggeber sorgsam, insbesondere auch bezüglich aller für die Verwendung des hergestellten Produktes wesentlichen und geforderten Eigenschaften zu prüfen.

    Der Auftragnehmer übernimmt für die Eignung von durch den Auftraggeber vorab erhaltenen, von durch den Auftraggeber freigegebenen oder durch diesen nicht beanstandeten Druck- und/oder Ausführungsvorlagen für den vorgesehenen Verwendungszweck keine Haftung.

    Der Auftraggeber hat die Unterlagen zum Zeichen der Einwilligung unterschrieben zurückzusenden. Dem Auftraggeber überlassene Muster bzw. Proberollen sind zum Zeichen des Einverständnisses gegenzuzeichnen. Von ihm gewünschte Berichtigungen hat der Auftraggeber deutlich kenntlich zu machen. Für etwaige erkennbare Mängel, die der Auftraggeber bei der Prüfung übersehen oder nicht beanstandet hat, haftet der Auftragnehmer nicht, es sei denn, er hat diesen Mangel arglistig verschwiegen. Technische Ratschläge und Empfehlungen des Auftragnehmers beruhen auf angemessener Prüfung, erfolgen jedoch außerhalb vertraglicher Verpflichtungen. Eine Haftung des Auftragnehmers ist insoweit ausgeschlossen.

  4. Mengentoleranz

    Grundsätzlich ist der Auftragnehmer in folgendem Umfang berechtigt, produktionsbedingte Über- oder Unterlieferungen bezüglich des jeweiligen Auftragsvolumens vorzunehmen und diese dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen:

Menge

Prozentsatz

0-4.999 m2

50%

5.000-9.999 m2

30%

über 10.000 m2

15%

In Bezug auf Siegelverschlüsse und Stanzzuschnitte (bei Bestellung nach Stückzahl) ist der Auftragnehmer zu folgenden produktionsbedingten Über- oder Unterlieferungen bezüglich des jeweiligen Auftragsvolumens berechtigt:

Menge

Prozentsatz

0-1 Mio. Stück

25%

1-5 Mio. Stück

20%

über 5 Mio. Stück

15%

Bei Umarbeitungs- bzw. Lohngeschäften darf der Ausschuss bis zu 15% des konkreten Auftragsvolumens betragen. Der Ausschuss ist u.a. abhängig vom Auftragsvolumen, dem gewählten Fertigungsverfahren sowie von der Qualität des zur Verfügung gestellten Materials. Sofern und soweit nicht im Einzelfall spezifizierte Ausführungsnormen vereinbart sind, gelten diese Toleranzen vom Auftraggeber als zugestanden.

5. Qualitätstoleranz

Die Auftragsausführung erfolgt in handelsüblicher Qualität entsprechend dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik im Rahmen der technisch notwendigen material- und verfahrensbedingten Toleranzen, die, gemessen an der jeweiligen Folienstärke, bis zu +/- 10 % betragen können. Sofern nicht im Einzelfall spezifizierte Ausführungsnormen schriftlich vereinbart sind, gelten diese Toleranzen vom Auftraggeber als zugestanden.

6. EAN/GS1-Code

Der Auftragnehmer haftet nicht für die Folgen von Mängeln an Filmmastern oder ähnlichen Materialien, welche vom Auftraggeber oder seinen Zulieferern und Erfüllungsgehilfen für den Aufdruck von EAN-Codes/GS1-Codes, einheitlichen Produktcodes oder ähnlichen Codes oder Symbolen zur Verfügung gestellt werden.

Der Aufdruck der EAN-Codes/GS1-Codes erfolgt nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik. Der Auftragnehmer gibt keine Gewährleistung im Hinblick auf die Funktionalität und sonstige Beschaffenheit der EAN-Codes/GS1-Codes, insbesondere nicht in Bezug auf die Ablesbarkeit bei Kassen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer hinsichtlich aller Ansprüche und sonstiger Rechte Dritter im Zusammenhang mit der Verwendung von EAN-Codes/GS1-Codes freizustellen.

 V. Lieferung; Lieferfristen; Zulässigkeit von Teillieferungen; Sorgfalt

  1. Lieferfristen sind unverbindlich, wenn und soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

  2. Eine schriftlich vereinbarte Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware das Werk des Auftragnehmers verlassen hat.

  3. Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferzeit setzt voraus, dass sämtliche Ausführungseinzelheiten zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Lieferfrist geklärt sind und der Auftraggeber bis zu diesem Zeitpunkt alle von ihm zu schaffenden Voraussetzungen (z. B. Zurverfügungstellung von Druckunterlagen, Einwilligung in die Ausführungsvorlagen usw.) erfüllt hat.

  4. Verlangt der Auftraggeber nachträgliche Anpassungen oder Änderungen des Auftrages, welche die zuvor vereinbarte Lieferfrist beeinflussen, beginnt eine neue schriftlich zu vereinbarende Lieferfrist mit Annahme des angepassten bzw. abgeänderten Vertrages durch den Auftragnehmer. Wird keine angepasste Lieferfrist schriftlich vereinbart, so gilt eine angemessene (verlängerte) Lieferfrist.

  5. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt. Aus Verzögerungen von Teillieferungen kann der Auftraggeber keine Rechte hinsichtlich der übrigen Teillieferungen herleiten.

  6. Sofern der Auftragnehmer den Versand der hergestellten Waren übernommen hat, nimmt er diesen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vor. Die Haftung des Auftragnehmers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe, bei Versendungskauf mit Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Auslieferung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Auftraggeber über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.

VI. Lieferverzug; Schadensersatz

  1. Wurde ein fester Liefertermin vereinbart, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Fall des Verzugs eine angemessene Nachfrist von mindestens 10 Kalendertagen zu setzen. (i) Schadensersatz aufgrund Lieferverzuges sowie eine sonstige Haftung wegen Schadensersatzes kann nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers geltend gemacht werden und ist stets auf die Höhe des Auftragswertes (netto) beschränkt. Der Ersatz mittelbarer Schäden (z.B. entgangener Gewinn oder Deckungskauf) oder Ersatz für Folgeschäden und atypische Schäden ist ausgeschlossen. Diese Regelungen gelten entsprechend bezüglich gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Diese Ziffer gilt nicht für (i) Personenschäden oder für sonstige Schäden an Leib, Leben und Gesundheit sowie (ii) für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

  2. Betriebsstörungen sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in fremden Zuliefererbetrieben, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, von denen jedoch die Herstellung oder die Lieferung von Waren durch den Auftragnehmer abhängig sind, entbinden nach entsprechender, unverzüglicher Mitteilung der Störung an den Auftraggeber schadensersatzlos von der Einhaltung einer im Einzelfall vereinbarten Lieferfrist und/oder einer im Einzelfall vereinbarten Leistungspflicht des Auftragnehmers. Dies gilt nur, soweit nicht rechtzeitig oder nur unter unverhältnismäßig hohem Aufwand Abhilfe geschaffen werden kann. Der Auftragnehmer selbst hat nur Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Als "Betriebsstörungen" gelten alle Hemmnisse schwerwiegender Art, die der Auftragnehmer bei objektiver Betrachtungsweise weder verschuldet hat noch vorhersehen konnte, insbesondere allgemeine Rohstoff- und Energieknappheit, Verkehrsengpässe, behördliche Eingriffe, Arbeitskämpfe, Krieg und Aufruhr, unverschuldete Brände in den Produktionsstätten, (erneut) ergehende behördliche oder gerichtliche Verfügungen oder Beschränkungen aufgrund COVID-19 oder einer vergleichbaren, pandemischen Lage, welche die Leistungs- und Betriebsfähigkeit des Auftragnehmers beschränken oder verzögern, oder sonstige Zustände höherer Gewalt.

  3. Vorstehende Ziffer 4 gilt entsprechend, wenn trotz kongruenten Deckungskaufs der Auftragnehmer nicht rechtzeitig und richtig von Vorlieferanten beliefert wird.

VII. Annahmeverzug

  1. Erfolgt die Abnahme der Waren nicht gemäß den vertraglichen Vereinbarungen, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber die dadurch entstehenden Kosten (z. B. eigene bzw. Fremdlagerkosten) in Rechnung zu stellen.

  2. Erfolgt die Abnahme trotz Setzens einer angemessenen Nachfrist nicht, geht das Risiko der zufälligen Verschlechterung oder des Untergangs der Waren nach Ablauf der Nachfrist auf den Auftraggeber über.

  3. Das Qualitätsrisiko geht spätestens nach Ablauf von einem Monat ab dem vereinbarten ersten Liefertermin auf den Auftraggeber über.

VIII. Zahlung; Aufrechnung mit Gegenforderungen

  1. Rechnungen und Zahlungen erfolgen grundsätzlich in Euro. Eine andere frei konvertierbare Währung kann vereinbart werden. In diesem Fall ist der offizielle Wechselkurs zum Tage der Ausstellung der Rechnung zugrunde zu legen, wenn und soweit im Einzelfall nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.

  2. Die Rechnungsstellung erfolgt mit dem Abgang der Ware beim Auftragnehmer bzw. zu dem Zeitpunkt, in dem sich der Auftraggeber in Annahmeverzug befindet.

  3. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Wechsel werden nur aufgrund von besonderer schriftlicher Vereinbarung und vorbehaltlich ihrer Diskontfähigkeit angenommen. Zinsen und Kosten für die Diskontierung oder die Einziehung von Wechseln hat der Auftraggeber zu tragen.

  4. Unbeschadet weitergehender Ansprüche hat der Auftraggeber im Fall des Zahlungsverzugs jährlich 9 Prozent Verzugszinsen zahlen, ohne dass ihm dadurch der Nachweis eines geringeren Schadens abgeschnitten wird, mindestens aber die gesetzlichen Zinsen. Höhere Zinsen sind geschuldet (z.B. für Bankkredit), wenn und soweit der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber substantiiert nachweist.

  5. Tritt eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers ein oder gerät er aus diesem Grund mit der Zahlung oder Abnahme von Leistungen in Verzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, sofortige Bezahlung auch der noch nicht gelieferten Waren, der noch nicht fälligen Rechnungen und der noch nicht fälligen Wechsel und Schecks zu verlangen, soweit diese Beträge bereits durch auftragsmäßige Aufwendungen des Auftragnehmers gedeckt sind

  6. Gegenüber Zahlungsansprüchen des Auftragnehmers kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.

IX. Eigentumsvorbehalt

  1. Ist der Auftraggeber Verbraucher, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an den Waren bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Ist der Auftraggeber Unternehmer oder Kaufmann, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an den Waren bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.

  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer einen Zugriff Dritter auf die Ware (z.B. Pfändung) sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren unverzüglich mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Ware oder ein Wohnsitz- oder Geschäftswechsel des Auftraggebers sind dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen.

  3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach dieser Ziffer IX. vom Vertrag zurückzutreten oder die Ware heraus zu verlangen.

  4. Der Auftraggeber ist berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt erhaltene Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Für diesen Fall tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten zustehen. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Der Auftragnehmer behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

  5. Die Be- und Verarbeitung von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren durch den Auftraggeber erfolgt stets im Namen und im Auftrag des Auftragnehmers. Erfolgt eine Verarbeitung mit solchen Gegenständen, die nicht im Eigentum des Auftragnehmers stehen, so erwirbt der Auftragnehmer an den insoweit neu hergestellten Sachen Miteigentum im Verhältnis zum Wert der vom Auftragnehmer gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.

X. Beanstandungen; Gewährleistung; Mängelrüge

  1. Die nachfolgenden Regelungen gelten für sämtliche Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen, sofern diese nachstehend nicht ausdrücklich in Bezug genommen werden. Ziffer VI Nr. 2 bleibt unberührt.

  2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, so hat der Auftraggeber die vom Auftragnehmer gelieferten Waren unverzüglich und in Einklang mit § 377 des Handelsgesetzbuches nach dem Eintreffen am Bestimmungsort mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu untersuchen. Die Prüfung hat sich auf alle die Verwendung der Ware wesentlichen und geforderten Eigenschaften zu erstrecken. Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Waren besteht auch, wenn Ausfallmuster und/oder ein Prüfzertifikat über die Durchführung einer Qualitätskontrolle übersandt worden sind. Kommt der Auftraggeber diesen Verpflichtungen nicht nach, haftet der Auftragnehmer für hierdurch bedingte Mängel und Schäden nicht.

  3. Ist der Auftraggeber Kaufmann und werden dem Auftragnehmer Mängel nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Empfang der Ware schriftlich angezeigt, ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen (Präklusion). Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels sowie für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

  4. Ist der Auftraggeber Kaufmann oder Unternehmer, leistet der Auftragnehmer im Zuge der Nacherfüllung nach seiner Wahl Nachlieferung oder Nachbesserung.

  5. Der Auftragnehmer gewährleistet nicht, dass die Waren für die vom Auftraggeber vorgesehenen Zwecke geeignet sind, es sei denn, dass eine bestimmte Eigenschaft und / oder Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich vereinbart, schriftlich zugesichert oder schriftlich garantiert worden sind. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben sowie für die Beschaffenheit von Klebung, Lackierung, Kaschierung, Imprägnierung und Beschichtung haftet der Auftragnehmer nur insoweit, als dass Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung durch den Auftragnehmer erkennbar waren.

  6. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

  7. Ist der Auftraggeber Unternehmer oder Kaufmann, haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegenüber dem jeweiligen Zulieferer. In einem solchen Fall wird der Auftragnehmer von seiner eigenen Haftung frei, wenn er die Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferer an den Auftraggeber abtritt.

  8. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Verträgen mit Unternehmern und Kaufleuten ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Bei Verträgen mit Verbrauchern gelten die gesetzlichen Vorschriften.

XI. Versand und Verpackung

  1. Der Versand erfolgt auf Gefahr und auf Rechnung des Auftraggebers, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

  2. Die zu verwendende Verpackung liegt im sorgfältigen Ermessen des Auftragnehmers bzw. richtet sich, soweit etwas Schriftliches vereinbart ist, nach dieser Vereinbarung. Soweit nicht anders vereinbart, gewährleistet der Auftragnehmer eine handelsübliche und geeignete Verpackung. Paletten, Deckbretter, Holzverschläge und sonstige Leihverpackungen bleiben im Eigentum des Auftragnehmers.

  3. Die Rücksendung von Paletten, Deckbrettern, Holzverschlägen und sonstige Leihverpackungen hat innerhalb einer angemessenen Frist in einem einwandfreien Zustand und, sofern nichts anders vereinbart, frei von Kosten des Auftragnehmers zu erfolgen.

XII. Skizzen, Entwürfe, Modelle, Werkzeuge, Formeinrichtungen, Druckzylinder und sonstige Vorarbeiten

  1. Modelle, Werkzeuge, Klischees, Druckplatten, Druckzylinder, Prägewalzen und Ähnliches bleiben alleiniges Eigentum des Auftragnehmers, auch wenn der Auftraggeber für deren Nutzung einen Kostenanteil vergütet. Vom Auftragnehmer hergestellte Entwürfe und Zeichnungen sind geistiges Eigentum des Auftragnehmers und dürfen nur für die Zwecke des konkreten Auftrages verwendet werden.

  2. Soweit der Auftragnehmer vom Auftraggeber Modelle, Werkzeuge, Klischees, Druck- und Prägewalzen, Druckplatten und ähnliches zur Verfügung gestellt erhält, sind dem Auftragnehmer diese kostenfrei zuzusenden. Für deren Untergang oder Verschlechterung und daraus resultierenden Schäden übernimmt der Auftragnehmer nur insoweit eine Haftung, als dass hierfür auf Seiten des Auftragnehmers Versicherungsschutz besteht oder den Auftragnehmer grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

  3. Druckzylinder, Druckplatten, Klischees und sonstige Werkzeuge werden durch den Auftragnehmer höchstens 12 Monate nach der letzten Verwendung aufbewahrt. Der Auftraggeber ist vorher über die beabsichtigte Entsorgung bzw. den beabsichtigten Abriss zu unterrichten. Dies gilt auch für sämtliche Skizzen und Entwürfe. Fremde Druckunterlagen und andere zur Verfügung gestellten Gegenstände sind nach 12 Monaten dem Eigentümer wieder zur Verfügung zu stellen.

XIII. Urheberrecht

  1. Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung und des Urheberrechts aller Druckvorlagen, Entwürfe und Fertigmuster ist der Auftraggeber verantwortlich, es sei denn, er hat dem Auftragnehmer ausdrücklich einen dahingehenden Auftrag erteilt.

  2. Bei Lieferung nach Plänen oder Angaben des Auftraggebers stellt dieser den Auftragnehmer von allen Schutzansprüchen Dritter frei. Bei Vertragsverletzungen des Auftraggebers stehen seine Schutzrechte einer Verwertung der Ware durch den Auftragnehmer nicht entgegen.

XIV. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird in diesem Fall durch eine solche Bestimmung ersetzt, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Lücken. § 139 BGB wird abbedungen.

XV. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Auftragnehmers. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Bad Berleburg. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtstand in Deutschland hat. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vorschriften über den internationalen Kauf beweglicher Gegenstände (UN-Kaufrecht) werden ausdrücklich ausgeschlossen.

Stand Juni 2023